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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.01.2016
- 3 K 890/15.NW -
Haltung von neun Huskys mit Angebot von Schlittenfahrten und Zughunde-Seminaren im allgemeinen Wohngebiet unzulässig
Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet stellt baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks dar
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einer Hundehalterin aus Eppenbrunn zu Recht die Haltung von mehr als zwei Huskys in einem allgemeinen Wohngebiet untersagt wurde. Nach den Ausführungen des Gerichts handelt es sich bei der im Rahmen des Gewerbebetriebs der Klägerin erfolgenden Hundehaltung von neun Huskys um einen im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen störenden Gewerbebetrieb.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebauten Grundstücks in Eppenbrunn, das in einem allgemeinen
Hundehalterin verneint Belästigung durch Tierhaltung und erhebt Klage
Die Klägerin erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2015 Klage und trug zur Begründung vor, dass es bis 2014 keinerlei Beschwerden gegeben habe. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen zur Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch die
Hundehaltung von neun Huskys stellt einen im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen störenden Gewerbebetrieb dar
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Untersagung des Haltens von mehr als zwei Hunden auf dem klägerischen Grundstück rechtmäßig sei. Die Klägerin habe seit 2013 auf dem Grundstück einen Gewerbetrieb für Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare und Verkauf von Zubehör angemeldet und betreibe diesen auch. In dessen Rahmen halte sie auch die neun Huskys. Dieser
Soweit die Klägerin behauptet habe, es gebe in dem allgemeinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 22105
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