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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 20.05.2009
9 K 1076/07 -

Aussagen gegen Klimaschutzpolitik überschreiten IHK-Aufgabenbereich nicht

Äußerungen wurden klar abgewogen und haben keinen allgemeinpolitischen Wert sondern klaren Bezug zu von der IHK vertretenen Wirtschaftszweigen

Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) kann nicht den Austritt der IHK aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) verlangen, weil diese sich in Veröffentlichungen, Presseerklärungen und auf seiner Internet-Seite gegen bestimmte Maßnahmen der Klimaschutz- und Umweltpolitik sowie auch zum Atomausstieg ausgesprochen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Die Klägerin hatte von der IHK verlangt, aus dem DIHK auszutreten und es zu unterlassen, sich gegen die Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien, gegen den Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie, gegen die aktuelle Klimaschutzpolitik der Bundesregierung und insbesondere gegen die Umsetzung des Kyoto-Protokolls auszusprechen.

Äußerungen der IHK sind grundsätzliche Darstellungen der Auffassung im Interesse der gesamten Energiewirtschaft

In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das Gericht unter anderem aus:

Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin als Pflichtmitglied der Beklagten verlangen könne, dass diese aus ihrem Dachverband austritt. Das könne jedoch dahinstehen, weil eine Überschreitung des der IHK zugewiesenen Aufgabenbereichs nicht vorliege. Die Äußerungen, deren Unterlassung die Klägerin begehre, seien nicht als allgemeinpolitisch zu werten, weil sie einen nachvollziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von der Beklagten vertretenen Wirtschaftszweigen hätten. Der Inhalt dieser Stellungnahmen sei in den Versammlungen der IHK sowie dem DIHK abgewogen und teilweise durch Beschlüsse festgelegt worden. Dem Abwägungsgebot sei damit hinreichend Rechnung getragen. Die Äußerungen hätten insgesamt keinen bloßen allgemeinpolitischen Inhalt, sondern seien eine grundsätzliche Darstellung der Auffassung im Interesse der gesamten Energiewirtschaft. Die Wahrnehmung des „Gesamtinteresses“ der Gewerbetreibenden bringe es unter Umständen mit sich, dass diese dem wirtschaftlichen Interesse eines einzelnen Gewerbetreibenden nicht gerecht werde. Das sei allerdings unschädlich. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, sondern - auch im Verhältnis zu den von ihr ebenfalls vertretenen anderen Energielieferern - sogar verpflichtet, die Interessen der anderen Branchen zu berücksichtigen. Eine unmittelbar auf die vertretenen Branchen bezogene Interessenwahrnehmung der Beklagten sei grundsätzlich nicht allgemeinpolitisch. Ob die damit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs abgegebene Stellungnahme der Beklagten inhaltlich zutreffend sei, sei mit Blick auf die allein maßgebende Frage nach einer Aufgabenüberschreitung vom Gericht nicht zu beurteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 05.06.2009

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Dokument-Nr.: 7989 Dokument-Nr. 7989

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