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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2012
- 4 K 484/12.KO -
Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft auf die Straße gestellt werden
Anliegerrecht eines Grundeigentümers umfasst kein dauerhaftes Abstellen von Müllbehältnissen auf einer Straße
Eigentümer haben keinen Anspruch darauf, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Kläger, ein Ehepaar, sind Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz. In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das ihnen gemeinsamen mit ihren Nachbarn gehört. Die Fläche dieses Grundstücks ist in einem Bebauungsplan als „Müllsammelstelle“ gekennzeichnet. Die Eheleute machten geltend, durch die Müllsammelstelle neben ihrem Haus könne es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung kommen. Deshalb beantragten sie gemeinsam mit den Nachbarn bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um ihre Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abstellen zu dürfen. Die Stadt Koblenz lehnte den Antrag aber ab. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob das Ehepaar Klage, die erfolglos blieb.
Mülltonnen im Verkehrsraum stellten Hindernisse dar
Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Das dauerhafte Abstellen von Müllbehältnissen auf einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: ra-online, VG Koblenz (pm/pt)
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Dokument-Nr. 14950
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