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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2022
- 3 L 38/22.KO und 3 L 39/22.KO -
Rheinland-Pfalz: Erfolglose Eilanträge gegen das Verbot nicht angemeldeter "Spaziergänge" in der Stadt Koblenz
Richter sehen die Gefahr, dass die Spaziergänge ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne Masken durchgeführt werden
Die von der Stadt Koblenz mit Allgemeinverfügung vom 13. Januar 2022 angeordneten Verbote sogenannter "Spaziergänge", "Montagsspaziergänge" sowie entsprechender Ersatzversammlungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Zwei Privatpersonen hatten am vergangenen Freitag Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung erhoben. Einer der Antragsteller beabsichtigte, bereits am vergangenen Samstag an einem Spaziergang in der Koblenzer Innenstadt teilzunehmen und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der Verbote.
Richter können Rechtmäßigkeit der Verbote in der Kürze der Zeit nicht feststellen und nehmen eine Folgenabwägung vor
Damit blieb er erfolglos. Bei den von den Verboten erfassten "Spaziergängen" handele es sich, so die Koblenzer Richter, um Versammlungen. Wegen der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit könne das Gericht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verbote aber nicht abschließend feststellen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei.
Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers - Nur geringfügige Einschränkungen, die zudem bis 31.1.2022 befristet sind
Die Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Würde die sofortige Vollziehung der Verbote bestehen bleiben, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, käme es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers. Denn die Verbote seien nur bis zum 31. Januar 2022 befristet. Darüber hinaus stehe es den Versammlungsteilnehmern frei und sei ihnen auch zumutbar, ihre bereits jetzt geplanten und als "Spaziergänge" bezeichneten Versammlungen anzumelden und sich an eventuelle Auflagen zu halten. Die Durchführung einer
Der weitere Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung war bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn der Antragsteller, so die Koblenzer Richter, habe nicht dargelegt, durch die Allgemeinverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31298
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