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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.06.2005
1 K 505.05.KO -

Wohnmobil als bauliche Anlage

Ein Wohnmobil, das in regelmäßigen Abständen auf einem Grundstück abgestellt wird und in dem der Prostitution nachgegangen wird, ist eine bauliche Anlage, deren Beseitigung gefordert werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils, das zum Zwecke der Prostitution genutzt wird. Es wird seit August 2003 regelmäßig in den Nachmittagsstunden auf wechselnden Wirtschaftswegeflächen in den Gemarkungen Buchholz und Windhagen im Randbereich der L 272 außerhalb der Ortslage abgestellt.

Die Verbandsgemeinde Asbach – die Beklagte – gab dem Kläger auf, sein Wohnmobil vom Straßenrandbereich der L 272 auf Grundstücken der Gemarkung Windhagen und Buchholz oder von sonstigen nicht genehmigten Standorten innerhalb der Verbandsgemeinde zu beseitigen. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die nur zu einem geringen Teil erfolgreich war.

Die Verbandsgemeinde, so das Verwaltungsgericht Koblenz, sei berechtigt gewesen, dem Kläger die Beseitigung des Wohnmobils von den angefahrenen Standorten an der L 272 aufzugeben. Bei dem Wohnmobil handele es sich um eine bauliche Anlage, da es überwiegend ortsfest genutzt werde. Es diene der Ausübung der Prostitution und sei als Ersatz für ein Gebäude zu qualifizieren. Für eine solche Nutzung benötige man eine Baugenehmigung, die der Kläger nicht beantragt habe. Außerdem sei die Verfügung insoweit auch ermessensgerecht. Das Wohnmobil könne ohne Substanzverlust von den Standorten an der L 272 entfernt werden. Die Maßnahme sei auch nicht als Berufsverbot für eine Prostituierte einzustufen. Anknüpfungspunkt der Anordnung sei nicht das ausgeübte Gewerbe, sondern allein der baurechtswidrige Zustand, der durch die grundstücksbezogene Nutzung des Wohnmobils begründet sei.

Rechtswidrig sei die Verfügung jedoch, soweit dem Kläger vorbeugend untersagt worden sei, das Wohnmobil auf sonstigen Standorten im Verbandsgemeindegebiet aufzustellen. Diese Regelung sei unverhältnismäßig, weil es dort durchaus potentielle Standorte, etwa auf Gewerbeflächen, geben könne. Außerdem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger beabsichtigte, sein Wohnmobil zum Zweck der Prostitutionsausübung an anderen Stellen im Verbandsgemeindegebiet abzustellen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2005 des VG Koblenz vom 24.06.2005

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