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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 10.10.2006
- 1 E 2037/05 -
Geringes Einkommen reicht allein für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus
Vermögenslosigkeit reicht allein nicht aus - Sozialleistungen gemäß Rundfunkstaatsvertrag müssen bezogen werden
Auch ein Rentner, der monatlich eine Rente von (nur) 595,66 Euro erhält, muss Rundfunkgebühren zahlen. Eine entsprechende Klage eines Rentners gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Nach den seit dem 01.April 2005 geltenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich nur (noch) dann möglich, wenn die betreffende Person einen der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend normierten Befreiungstatbestände erfülle. Danach reichten ein geringes Einkommen oder andere soziale Gründe oder Billigkeitserwägungen nicht mehr aus, um sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen. Zur Vermögenslosigkeit müsse hinzutreten, dass der Rundfunkteilnehmer eine oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag genannten Sozialleistungen beziehe. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Insbesondere sei er weder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, noch Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II. Eine Befreiung außerhalb dieser in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend normierten Tatbestände komme grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Auch liege bei ihm kein besonderer Härtefall, der - wenn er gegeben sei - ebenfalls eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigen könne. Eine besonders gelagerte Härte könne nur in atypischen Fallgestaltungen eintreten, die nicht bereits in den Regelungen der allgemeinen Befreiungstatbeständen berücksichtigt worden seien. Danach führten soziale und wirtschaftliche Härten bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen nur bei dem tatsächlichen Bezug der entsprechenden Sozialleistungen zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Sinn einer solchen Regelung liege darin, dass den Rundfunkanstalten hierdurch eine eigenständige Überprüfung erspart bleibe, ob die für die Gewährung der Sozialleistung maßgeblichen Voraussetzungen tatsächlich vorlägen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2006
Quelle: ra-online, VG Kassel
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Dokument-Nr. 3221
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