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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.10.2020
5 L 2717/20.F -

Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen im Main-Kinzig-Kreis

Richter sehen keine gesundheitlichen Gefahren - Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag zweier Schülerinnen gegen die mit Allgemeinverfügung des Main-Kinzig-Kreises angeordnete Maskenpflicht im Präsenzunterricht abgelehnt.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat der Main-Kinzig-Kreis in der Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Bereich der Schulen im Kreisgebiet vom 16. Oktober 2020 eine Maskenpflicht ab der 5. Jahrgangsstufe für den Präsenzunterricht angeordnet.

Schülerinnen halten dauerhaftes Tragen der Maske für gesundheitlich bedenklich

Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen, die Schülerinnen der 5. und 6. Klasse im Kreisgebiet sind. Sie machen geltend, mehrere Studien belegten zwischenzeitlich, dass Kinder am Infektionsgeschehen so gut wie keine Teilhabe hätten. Ferner gebe es Erkenntnisse, dass ein dauerhaftes Tragen einer Maske bei Kindern gesundheitlich mehr als bedenklich sei.

Richter halten Maske für sinnvoll

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Der Main-Kinzig-Kreis habe vor Erlass der Allgemeinverfügung die Eskalationsstufe 3 (orange) des Eskalationskonzeptes des Landes Hessen erreicht und sei nunmehr sogar der Stufe 5 (dunkelrot) zuzuordnen. Der Kreis sei daher zur Verstärkung und Ausweitung der bisherigen Maßnahmen – orientierend an den aktuellen Empfehlungen – verpflichtet. Die wissenschaftliche Beurteilung der Auswirkung von Schulen und Kitas auf die Pandemie sei zwar nicht eindeutig, nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts allerdings seien Bildungseinrichtungen einer der Orte, die eine Rolle im Infektionsgeschehen spielten. Die Munde-Nase-Bedeckung sei im Rahmen eines Gesamtkonzeptes entsprechend der AHA-L Regel geeignet, Übertragungen zu verhindern.

Richter sehen keine gesundheitlichen Gefahren - Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich

Soweit es um Beeinträchtigungen durch das Tragen gehe, sei zunächst schon nicht wissenschaftlich nicht erwiesen, dass hieraus Schäden resultierten. Zudem seien Ausnahmen im Einzelfall aufgrund medizinischer sowie pädagogischer Gründe möglich und sehe der Hygieneplan 6.0 des Landes Hessen Maskenpausen vor. Das Gericht betonte, es dürfe nicht verkannt werden, dass es in der gegenwärtigen Situation Ziel der Maskenpflicht sei, auch zur Wahrung der Bildungsgerechtigkeit den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und Schulschließungen zu vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankurt am Main, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29352 Dokument-Nr. 29352

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