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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31.07.2014
- 4 V 824/14 -
Alte Einwohnerzahl Bremerhavens bleibt vorerst maßgeblich
Stadt befürchtet Mindereinnahmen aufgrund niedrigerer Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011
Das Verwaltungsgericht Bremen hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Freie Hansestadt Bremen (Land) vorläufig für die Stadt Bremerhaven eine Einwohnerzahl von 112.982 - gemäß den Ergebnissen einer Volkszählung aus dem Jahr 1987 - zugrunde legen muss.
Auf der Grundlage der Berechnungen des Statistischen Bundesamtes zum Zensus 2011 setzte das Statistische Landesamt Bremen mit Bescheid vom 3. Juni 2013 für die Stadt Bremerhaven zum Stichtag 9. Mai 2011 eine amtliche
Stadt Bremerhaven befürchtet erhebliche Mindereinnahmen aus kommunalem Finanzausgleich
Die Senatorin für Finanzen beabsichtigt, bei der Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs für die Stadt Bremerhaven trotz der anhängigen Klage schon jetzt die auf Grundlage des Bescheids vom 3. Juni 2013 fortgeschriebene
VG: Klage der Stadt Bremerhaven hat aufschiebende Wirkung
Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte die Ansicht der Stadt. Die Klage der Stadt Bremerhaven gegen den Bescheid des Statistischen Landesamtes Bremen vom 3. Juni 2013 habe aufschiebende Wirkung. Folge der aufschiebenden Wirkung der Klage sei, dass vorläufig die
Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Einwohnerzahl bleibt Klageverfahren vorbehalten
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss nur mit den Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung der Klage der Stadt Bremerhaven auseinander gesetzt. Die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Statistischen Landesamtes Bremen vom 3. Juni 2013 festgesetzten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 18598
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