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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.12.2020
- VG 11 L 384/20 -
Verfahren zur Regelung des Taxenverkehrs am Flughafen BER beanstandet
Keine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung
Das Verfahren zur Zulassung gemeindefremder Taxen am Flughafen BER war nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin fehlerhaft.
Nach dem Personenbeförderungsgesetz dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Taxi-Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Im September 2020 trafen das Land Berlin, das Land Brandenburg und der Landkreis Dahme-Spreewald eine hiervon abweichende Vereinbarung, wonach im Gebiet des Landes Berlin zugelassene
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil hierfür ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf gleichheitsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren zur Vergabe von Sonderzulassungen am BER setze eine wirksame Rechtsgrundlage für die Sonderzulassung voraus. Schon daran fehle es. Denn die dem Verfahren zugrunde liegende Allgemeinverfügung sei aufgrund schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.
Allgemeinverfügung ist in wesentlichen Teilen unvollständig, da nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung erfolge
Zum einen sei die Allgemeinverfügung in wesentlichen Teilen unvollständig, da dort nicht angegeben werde, wann und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zulassung erfolge. Diesbezügliche Informationen fänden sich erst auf der Internetseite des LABO, die aber nicht dem Schriftformerfordernis genüge. Zum anderen sei die Allgemeinverfügung widersprüchlich. Die Allgemeinverfügung trete mit Eröffnung des BER (also am 31. Oktober 2020) in Kraft, regele aber bereits ein Zulassungsverfahren, wonach Interessensbekundungen bis zum 12. Oktober 2020 einzureichen seien. Das sei tatsächlich unmöglich, weil eine Allgemeinverfügung, die erst ab dem 31. Oktober 2020 gelte, nicht eine zeitlich vorangehende Ausschlussfrist bzw. ein zeitlich vorangehendes Auswahlverfahren regeln könne. Adressaten der Allgemeinverfügung hätten aufgrund der ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung überdies nicht damit rechnen müssen, dass ihnen bereits vor Eröffnung des BER eventuelle Rechte abgeschnitten würden.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die aufgrund des rechtswidrigen Losverfahrens erteilten Genehmigungen an Taxiunternehmer rechtswidrig seien, da sie der Rechtsgrundlage entbehrten. Der Antragsgegner sei daher gehalten, das gesamte Zulassungsverfahren neu zu regeln. Dem Antragsteller stehe frei, an einem solchen neuen Zulassungsverfahren teilzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29637
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