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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2023
- 4 K 253/22 -
Erwerb eines Medizinprodukteherstellers durch chinesisches Unternehmen durfte nicht untersagt werden
Anhörungsfehler und verpasste Fristen begründet Aufhebung des Untersagungsbescheids
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durfte den Erwerb eines deutschen Medizinprodukteherstellers durch ein chinesisches Unternehmen nicht untersagen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Teil einer chinesischen Unternehmensgruppe, die medizinische Geräte für Anästhesie und Beatmung herstellt. Im Juli 2019 übernahm sie per Aktienübertragung ein in Rheinland-Pfalz ansässiges Unternehmen (Zielgesellschaft), das u.a. Beatmungsgeräte vertreibt. Nachdem die Zielgesellschaft im Oktober 2018 Insolvenz angemeldet hatte, schloss die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter den die Übernahme regelnden Sanierungsvertrag. Im April 2020 erfuhr das (damalige) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstmals durch einen Online-Artikel von dem Erwerb. Anfang Juli 2020 beantragte die Klägerin beim Ministerium die Erteilung einer so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Ministerium eröffnete daraufhin am 18. August 2020 das sektorübergreifende Investitionsprüfverfahren auf der Grundlage der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und untersagte im April 2022 den Erwerb. Gegen die Untersagung richtete sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, das Prüfverfahren sei verspätet eingeleitet worden. Ferner habe das Ministerium das Verfahren durch eine Vielzahl von Nachfragen zu lange hinausgezögert, weshalb der
VG hebt Untersagungsbescheid auf
Das VG hat den angefochtenen
Fristlauf trotz Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellte Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung habe am Fristlauf nichts geändert. Weder die AWV noch das Außenwirtschaftsgesetz enthielten eine ausdrückliche Regelung zum Verhältnis der aufgrund einer Kenntnis des Ministeriums in Gang gesetzten Frist und derjenigen Frist, die bei einem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gelte. Die beiden Fristen stünden selbständig nebeneinander; die hiermit einhergehen praktischen Schwierigkeiten seien den gesetzlichen Regelungen immanent. Der Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung führe nicht zu einem Verzicht auf die durch die vorangegangene Kenntnis des Ministeriums im Anwachsen befindliche Rechtsposition. Die (verspätete) Eröffnungsmitteilung könne auch nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie eine nicht selbständig angreifbare Verfahrenshandlung darstelle, deren Rechtmäßigkeit aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung erst mit der letzten Behördenentscheidung überprüft werden könne. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob die Untersagung zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33488
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