wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 06.01.2016
5 K 520/15 u.a. -

Erhöhung der Grundsteuer in Hamm zulässig

Erhöhung des Hebesatzes stellt keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungs­funktion dar

Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 % des Bemessungssatzes ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, dass die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln darstelle.

Durch Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung führt zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und wies die Klagen ab. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die für die Festsetzung der Steuer maßgebliche Satzung der Stadt Hamm vom 11. Dezember 2014 wirksam sei. Mit der Erhöhung des Hebesatzes werde keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeführt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die erwarteten Mehrerträge von ca. 5,2 Millionen Euro nach der Begründung der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung für Investitionen durch die Stadtentwicklungsgesellschaft vorgesehen seien. Eine Zweckbestimmung für die Verwendung von Steuermitteln sei grundsätzlich unbedenklich. Zudem enthalte die Hebesatzsatzung selbst eine solche Zweckbindung nicht. Die Stadt habe eine rechtlich verbindliche Regelung über die Verwendung des Aufkommens aus der (erhöhten) Grundsteuer B nicht getroffen. Im Übrigen hätten die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Er finde seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts. Diese Grenzen seien nicht überschritten. Dies gelte unter anderem für das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und für die Beachtung des Gleichheitssatzes. Die durch die Hebesatzsatzung ausgelöste Steuerbelastung sei auch nicht mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Erdrosselungswirkung verbunden, wie das Gericht im Einzelnen darlegt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: "Erdrosselungswirkung" | Grundsteuer | Grundsteuererhöhung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22138 Dokument-Nr. 22138

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22138

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?