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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „"Erdrosselungswirkung"“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.05.2022
- 9 KN 6/18, 9 KN 7/18 und 9 KN 74/18 -
Stadt darf Spielgerätesteuer von von 18 % auf 22 % erhöhen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm ist wirksam - Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen Normenkontrollanträge gegen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene „2. Nachtragssatzung der Satzung der Stadt Königslutter am Elm über die Erhebung von Vergnügungssteuern“ vom 21. Dezember 2017 abgelehnt.
Mit der 2. Nachtragssatzung hat die Stadt Königslutter am Elm den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 18 % auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht. Gegen diese Erhöhung haben sich zwei Spielhallenbetreiber (Az. 9 KN 6/18 und 9 KN 7/18) sowie ein gewerblicher Spielgeräteaufsteller (Az. 9 KN 74/18) gewandt, die auf der Grundlage der Satzung zu monatlichen Spielgerätesteuern herangezogen werden.Das OVG hat die 2. Nachtragssatzung und die damit einhergehende Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 22 % des Einspielergebnisses (sog. Bruttokasse)... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18.08.2021
- 4 K 2115/19.DA -
Grundsteuererhöhung der Stadt Offenbach im Jahr 2019 ist rechtmäßig
Grundsteuerhöhung stellt keine "erdrosselnde" finanzielle Belastung dar
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 18. August 2021 die Klage von Grundstückseigentümern in der Stadt Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am 28.02.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. gerichtet hatte. Im Falle der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um ca. 90 Euro jährlich zur Folge.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen aus, das den Gemeinden durch das Grundgesetz eingeräumte sogenannte Hebesatzrecht diene der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Bei der Ausübung dieses Rechts stünde den Gemeinden als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) ein weiter... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 06.01.2016
- 5 K 520/15 u.a. -
Erhöhung der Grundsteuer in Hamm zulässig
Erhöhung des Hebesatzes stellt keine als Steuer getarnte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar
Die zu Beginn des Jahres 2015 erfolgte Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in Hamm von 500 auf 600 % des Bemessungssatzes ist rechtmäßig. Das ergibt sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung vorgebracht. Vor allem wurde vielfach geltend gemacht, dass die von Seiten der Stadt angekündigte Verwendung der zusätzlichen Einnahmen zur finanziellen Ausstattung einer Stadtentwicklungsgesellschaft eine unzulässige Zweckbindung von Steuermitteln darstelle.... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015
- 4 K 1659/13.DA -
Grundsteuererhöhung in Rüsselsheim auf das Doppelte ist rechtens
Anhebung des Grundsteuersatzes hat keine "erdrosselnde Wirkung"
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass eine Erhöhung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 von 400 % auf 800 % des Steuermessbetrages in der Stadt Rüsselsheim zulässig ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Grundstückseigentümer der Stadt Rüsselsheim gegen die Erhöhung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 von 400 % auf 800 %.Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des kommunalen Satzungsrechts aufgrund des im Grundgesetz den... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.02.2015
- 4 L 3526/14.GI -
Spielapparatesteuer nicht zu beanstanden
Erhebung einer Vergnügungssteuer verletzt nicht in Grundrechten und hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Erhebung einer Vergnügungssteuer den Automatenbetreiber weder in seinen Grundrecht noch hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Automatenbetreiber war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.Das Verwaltungsgericht Gießen hat dies abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
- BVerwG 9 C 8.13 -
Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig
Differenz von über 1.900 Euro zur regulären Hundesteuer kommt Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleich
Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwaltungsgericht... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013
- 6 C 11124/12.OVG und 6 C 11221/12.OVG -
Stadt Mainz darf Hundesteuer erhöhen
Hundesteuer entfaltet durch Höhe keine erdrosselnde Wirkung
Die Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Mainz, mit der die Hundesteuer für den ersten Hund von 120 Euro auf 186 Euro und für den zweiten Hund von 156 Euro auf 216 Euro im Jahr erhöht wurde, ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die beiden Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls halten im Stadtgebiet von Mainz einen bzw. zwei Hunde. Sie wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Erhöhung der Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Normenkontrollanträge ab.Eine Hundesteuer von jährlich 186 Euro für den ersten und 216 Euro für jeden... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2012
- 5 K 1409/10 und 5 K 2242/11 -
Spielgerätebetreiber muss Nachweis für Vorliegen einer erdrosselnden Wirkung durch hohe Vergnügungssteuer erbringen können
VG Sigmaringen weist Anfechtungsklagen eines Spielgeräteaufstellers gegen Vergnügungssteuerbescheide ab
Eine erdrosselnde Wirkung des hohen Vergnügungssteuersatzes für Geldspielgeräte muss anhand der Bestandsentwicklung sowie eines schlüssigen Zahlenmaterials nachgewiesen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
In den zugrunde liegenden Fällen ging es zum einen um die Vergnügungssteuer für das 4. Quartal 2009 in Höhe von 20 %, zum anderen um die Vergnügungssteuer für die Zeit von Januar bis Mai 2010 nach einer Erhöhung auf 25 %. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nach der Satzung der Stadt bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die klagende Firma... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25.10.2012
- 5 K 1137/12 -
Grundsteuererhöhung um fast das Doppelte keine unzumutbare Belastung
Grundsteuerhöhung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz und stellt keine "erdrosselnde" finanzielle Belastung dar
Die Anhebung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445 % auf nunmehr 825 % ist rechtmäßig. Die dagegen erhobenen Klagen sind abzuweisen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren von insgesamt ca. 150 anhängigen Verfahren gegen die Stadt Selm.
In dem zugrunde liegenden Fall machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die auf dem fast verdoppelten Hebesatz beruhende Steuer führe zu einer unzumutbaren Belastung und entfalte eine unzulässige "Erdrosselungswirkung". Der gewählte Hebesatz sei im bundesweiten Vergleich neuer "Spitzenreiter" und durch den Rat als Satzungsgeber willkürlich, unsachlich und gleichheitswidrig gewählt... Lesen Sie mehr