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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23.03.2020
- 7 L 233/20 -
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 21.03.2020
- 7 L 230/20 -
Anordnung vorübergehender Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie rechtmäßig
Betriebsschließungen zur Verzögerung von Neuansteckungen erforderlich
Das Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschlüssen vom 21. März 2020 und 23. März 2020 zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten.
Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18. März 2020, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort - zunächst bis zum 19. April 2020 - u. a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.
VG bejahrt Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Schließung von Betrieben wegen der Corona-Pandemie
Das Gericht hat zur Begründung der ablehnenden Entscheidungen ausgeführt, die Stadt Würselen habe in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer
Lottoannahmestelle und Pralinengeschäft sind für Grundversorgung der Bevölkerung nicht notwendig
Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28576
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