Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 09.03.2017
- 2 K 596/15 -
Obergrenze von 80 Pflegeplätzen für stationäre Pflegeeinrichtungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Verbesserung der Wohnqualität der Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen soll durch Schaffung kleinerer Einrichtungen gefördert werden
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass eine Platzobergrenze für stationäre Pflegeeinrichtungen rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach dem nordrhein-westfälischen Pflegegesetz werden u.a. die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen gefördert. Dass die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind, wird in der sogenannten Abstimmungsbescheinigung bescheinigt. Sie wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe erteilt. Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens war eine Abstimmungsbescheinigung für den Neubau des Seniorenzentrums Lourdesheim in Aachen-Burtscheid. Den Antrag der Klägerin, der "Franziska Schervier" Altenpflege gGmbH, hatte die Städteregion Aachen mit der Begründung abgelehnt, dass - was zutrifft - 124 vollstationäre Pflegeplätze vorgesehen seien, die gesetzlichen Vorgaben aber nur 80 Pflegeplätze zuließen.
Pflegeeinrichtungen sollen laut Wohn- und Teilhabegesetz nicht mehr als 80 Pflegeplätze umfassen
Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Abstimmungsbescheinigung habe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sollten Einrichtungen nicht mehr als 80 Pflegeplätze umfassen. Bei dem von der Klägerin beabsichtigten Neubau seien dagegen 124 Plätze vorgesehen.
Beschränkung der Größe eines Pflegeheims verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Die gesetzliche Vorgabe von 80 Pflegeplätzen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) vor. Das Grundrecht gewährleiste die Freiheit der beruflichen Betätigung. Sie sei hier zwar berührt, weil der Betrieb eines Pflegeheims nur mit einer beschränkten Zahl von Pflegeplätzen zugelassen werde. Der Eingriff sei aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, zur Verbesserung der Wohnqualität der Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen darauf hinzuwirken, dass keine Großeinrichtungen mehr gefördert werden, sondern kleine überschaubare und stadtteilbezogene Strukturen. Für die vollstationäre Versorgung alter Menschen sollen dezentrale, kleine, überschaubare Einrichtungen im Unterschied zu den in früheren Jahrzehnten üblichen Großeinrichtungen geschaffen werden. Durch die Schaffung kleiner Einrichtungen könne eher dafür gesorgt werden, dass der alte Mensch, der seine Wohnung verlassen müsse, zumindest in seiner gewohnten Umgebung verbleiben und von der Nähe zu seinen Angehörigen und seinem gewohnten sozialen Umfeld profitieren könne. Vor diesem Hintergrund sei die im politischen Raum umstrittene Beschränkung der Größe eines Pflegeheims verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Begrenzung der Größe der Einrichtung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt
Die gesetzliche Regelung sei auch mit dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar. Der Gesetzgeber begrenze die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Freiheit des Betreibers einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Größe des Betriebs nach eigenen, insbesondere wirtschaftlichen Maßstäben zu bestimmen. Dies sei jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Hier gelte nichts anderes als bei der Beschränkung der Berufsfreiheit. Das betroffene Eigentumsobjekt stehe überdies als Pflegeeinrichtung in einem sozialen Bezug und erfülle eine soziale Funktion.
Dass es ihr wirtschaftlich unzumutbar, eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Betreiber von Pflegeheimen dürfen Preise nicht einseitig und ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016
[Aktenzeichen: III ZR 279/15]) - Mehrkosten von bis zu 20 % für ein vom Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim sind nicht unangemessen
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014
[Aktenzeichen: S 1 SO 750/14])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24162
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24162
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.