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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2010
- 15 U 220/08 -
Karlsruher SC zur Zahlung von rund 1,5 Mio. Euro aus TV-Erlösen an die MK Medien Beteiligungs GmbH verurteilt
OLG Karlsruhe hält geschlossenen Vertrag wegen angeblichen Wuchers weder für sittenwidrig noch für nichtig
Der Karlsruher SC muss rund 1,5 Mio. Euro wegen Provisionsansprüchen für die Vermarktung von TV-Rechten an die MK Medien Beteiligungs GmbH zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit die Berufung des Karlsruher SC gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe im Wesentlichen zurückgewiesen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Vereinbarung des KSC mit Unternehmen der so genannten „Kölmel-Gruppe“ aus dem Jahr 2000. Um der Insolvenz zu entgehen, hatte der KSC damals unmittelbar vor seinem Abstieg in die Regionalliga im Rahmen mehrerer Einzelverträge Vermarktungsrechte gegen Zahlung von rund 15.000.000,- DM an die genannten Unternehmen übertragen. Ein Teilbetrag von 7.000.000,- DM wurde dabei aufgrund einer Vereinbarung bezahlt, die die damals zentral vom DFB vermarkteten TV-Rechte zum Gegenstand hatten. Nach dem Wortlaut des zwischen der Kinowelt Lizenzverwertungs GmbH und dem KSC geschlossenen Vertrags sollte Kinowelt die „bestmögliche Vermarktung“ dieser Rechte sicherstellen und dafür einen 15 prozentigen „Anteil des bei der Kinowelt durch die Verwertung der TV-Rechte erzielten Umsatzes“ erhalten. Kern des Streits war nun die Frage, wie diese
KSC hat zuvor nie Zweifel an Handhabung des Vertrages geäußert
Wie bereits das Landgericht teilt auch das Oberlandesgericht im Ergebnis die Auffassung von MK Medien. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar spreche der Vertragswortlaut bei isolierter Betrachtung eher für das Verständnis des KSC. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände ergebe allerdings, dass der Fußballverein und Kinowelt bei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 9121
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