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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2009
- 3 Sa 153/09 -
Kündigung nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit zulässig - Arbeitnehmer wird nicht automatisch unkündbar
LAG Schleswig-Holstein zur Kündigung eines 55-jährigen ungelernten Arbeitnehmers
Auch wer mehrere Jahrzehnte im gleichen Betrieb beschäftigt ist, kann gekündigt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines 55-jährigen Mannes, der 40 Jahre in einer kleinen Kfz-Werkstatt gearbeitet hatte.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Jahre 1954 geborener Mann gegen die
Sachverhalt
Der Mann war seit dem 1. August 1969 in einer Ford-Vertretung mit Reparaturbetrieb beschäftigt. Er ist verheiratet und hat eine 21-jährige Tochter, die bei ihm lebt. Er arbeitete stets in der Werkstatt. Einen Ausbildungsberuf hat er nicht erlernt. Wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche kann er auch keinen PC bedienen. Er besitzt keinen Führerschein. Im November 2008 kündigte der Inhaber der Werkstatt dem Mann fristgemäß. Wirtschaftliche Gründe machten eine Personalreduzierung erforderlich, argumentierte der Arbeitgeber.
Gerichte weisen Kündigungsschutzklage ab
Gegen die
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Die
Allein eine lange Betriebszugehörigkeit führt nicht zur Unkündbarkeit
Gemessen an diesen Grundsätzen, sei die
Fehlende Aus- und Fortbildung
Die Richter sahen auch keine sonstigen Tatsachen für eine treuwidrige
Kein falsche Sozialauswahl
Obwohl das Kündigungsschutzgesetz für die Werkstatt wegen der zu niedrigen Beschäftigtenzahl nicht gilt, sah das Gericht auch keinen Auswahlfehler seitens des Arbeitgebers vorliegen. Es fehle hier schon an der Vergleichbarkeit des Klägers mit den verbliebenen weiteren zwei in der Werkstatt eingesetzten Arbeitnehmern. Der eine Kollege des Arbeitnehmers ist Werkstattleiter, der andere der Vertreter. Diese Funktion könne der Kläger nicht ausüben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 19.03.2009
[Aktenzeichen: 2 Ca 3196/08]
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Dokument-Nr. 8661
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