Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2008
- 7 K 7093/04 B, 7 K 7094/04 B -
Kein Werbungskostenabzug bei nebenberuflichem Besuch einer Fachoberschule
Ausbildung muss konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit haben
Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung sind nur dann als Werbungskosten vollständig von dem Einkommen abzugsfähig, wenn ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen Einnahmen besteht. Bei dem Besuch allgemeinbildender Schulen ist das grundsätzlich nicht der Fall. Dies hat das Finanzgericht Brandenburg entschieden.
Darüber hinaus sind bei sogenannten Ausbildungsdienstverhältnissen, d.h. wenn der Steuerpflichtige sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses hauptberuflich seiner Ausbildung widmet, die Aufwendungen grundsätzlich als
Fachhochschule in der Freizeit besucht
Maßgeblich war für die Entscheidung des Finanzgerichts zum einen, dass der Kläger die Fachhochschulreife ohne Begrenzung an bestimmte Studiengänge oder Ausbildungsgänge erworben hatte, so dass es an einem konkreten Bezug zu einer späteren Berufstätigkeit fehlte. Zum anderen befand sich der Kläger nach Auffassung des Finanzgerichts nicht in einem Ausbildungsarbeitsverhältnis, denn er hatte seinen militärischen Dienst ohne Einschränkungen weitergeführt und die Fachoberschule in seiner Freizeit besucht. Zwar hatte der Arbeitgeber des Klägers diesem Fahrtkostenzuschüsse gewährt und bei der Gestaltung der Dienstpläne auf den Schulbesuch des Klägers Rücksicht genommen; dies reicht jedoch nicht aus, um die Ausbildung des Klägers gegenüber seinem eigentlichen militärischen Dienst in den Vordergrund treten zu lassen. Damit entfiel der Werbungskostenabzug; allerdings konnte der Kläger einen pauschalen Betrag - seinerzeit DM 1. 800, heute wären es immerhin € 4.000 pro Jahr - steuerlich geltend machen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.11.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6988
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6988
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.