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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008
- L 5 KR 22/08 -
Kein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit nach Kündigung
Nach Arbeitgeberkündigungen werden die betroffenen Arbeitnehmer häufig von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Während das Arbeitsverhältnis mit seinen (Neben-)Pflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fortbesteht (BAG Urteil vom 23.01.2008) hat das Bayerische Sozialgericht ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit verneint.
Nach einer Arbeitgeberkündigung vom 14.12.2005 zum 31.3.2006 hatte der Arbeitgeber die Klägerin zwei Tage später unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Die
Kein Beschäftigungsverhältnis bei endgültiger Freistellung
Das Bayerische Landessozialgericht hat das Fortbestehen einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei einer endgültigen
Konsequenzen für die Praxis
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Bayerische Landessozialgericht die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht, bei welchem bereits mehrere vergleichbare Fälle anhängig sind, wird damit klären, ob Freistellungen, die zum arbeitsrechtlichen Standardprogramm der Kündigungspraxis zählen, den Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer entfallen lassen und ob Arbeitgeber in dieser Zeit keine Beiträge mehr abzuführen haben. Zumindest dahin besteht bei endgültigen Freistellungen die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherungsschutz sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 24.06.2008
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Dokument-Nr. 6297
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