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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.03.2007
- 22 U 170/06 -
"Tauschtacho:" Gebrauchtwagenverkäufer muss ungefragt aufklären
OLG wirft Händler arglistiges Verschweigen vor
Wenn dem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat als der Kilometerzähler ausweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Andernfalls kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Ein Gebrauchtwagenhändler aus dem Großraum Aachen wurde dementsprechend zur Rücknahme des von ihm verkauften Porsche 944 S2 Targa und zur Rückzahlung des Kaufpreises vom 15.968,- Euro verurteilt.
Der Händler hatte das Fahrzeug selbst bereits im Jahre 1996 bei einem km-Stand von 90.000 als Unfallwagen erworben und instand gesetzt, dabei neben einem Austauschmotor auch einen "Tauschtacho" mit km-Stand 0 eingesetzt. Nachdem er den
Auf diese
Der Gewährleistungsausschluss konnte dem Händler ebenfalls nicht weiterhelfen, weil der Senat das Verschwiegen als arglistig ansah.
Siehe auch:
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.04.2007
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Dokument-Nr. 4132
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