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Landgericht München I, Urteil vom 13.08.2021
- 33 O 16380/18 -
Glücksspiel-Werbevideos unzulässig
Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag
Das LG München I hat einer Klage der Klägerin aus Malta stattgegeben, mit welcher der Beklagte auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung in Anspruch genommen wurde. Die Klage der Klägerin aus Gibraltar hat das Gericht abgewiesen, weil diese nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt ist.
Die Klägerinnen sind Gibraltar beziehungsweise Malta ansässige Limited, die sogenannte Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. Der Beklagte organisiert, und veranstaltet über die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche
Videos stellen keine sachliche Information sondern aktive Anregung zur Spielteilnahme dar
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die angegriffenen Werbemaßnahmen des Beklagten seien rechtswidrig. Die beanstandeten Videoclips seien keine sachliche Information, denn es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert, wodurch der Beklagte gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem
LG: Werbevideos suggerieren glückliches und „geiles Leben“ durch Lotterieteilnahme
Die Klage der Klägerin aus Malta hatte hingegen in vollem Umfang Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die beanstandeten Werbevideos des Beklagten sämtlich gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Vielmehr zielen die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30687
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