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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.07.2020
- 4 K 702/17.KO -
Ortsgemeinde kann Bau von Windenergieanlagen nicht verhindern
Kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Tötungsverbot
Die Kreisverwaltung Birkenfeld durfte den Bau von zwei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Wilzenberg-Hußweiler genehmigen - auch ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Anlagen verstoßen weder gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot noch liegen sonstige Rechtsverletzungen vor. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz auf die Klage der betroffenen Ortsgemeinde.
Im Jahr 2013 beantragte die Betreibergesellschaft, die am Prozess als Beigeladene teilnahm, eine Genehmigung zum Bau von insgesamt fünf WEA im Außenbereich von Wilzenberg-Hußweiler. Die Ortsgemeinde lehnte die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens ab.
Ortsgemeinde und Anwohner klagen erfolglos gegen Bau der Windenergieanlagen
Die Anlagen würden das Orts- und Landschaftsbild sowie die Wohnqualität der Bürger verschlechtern, so der Gemeinderat. Auch nachdem die Beigeladene ihren Antrag auf lediglich zwei Anlagen beschränkt hatte, hielt die Gemeinde an ihrer ablehnenden Haltung fest. Die Kreisverwaltung erteilte gleichwohl die Genehmigung zum Bau der beiden Anlagen. Hiergegen wandte sich neben der Ortsgemeinde auch ein Anwohner, dessen Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg blieb.
VG: Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich
Nunmehr war über die Klage der Ortsgemeinde zu entscheiden, die weitere Argumente gegen die Errichtung der Anlagen vorbrachte. Damit konnte sie die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht überzeugen. Das Gericht urteilte, der beklagte Landkreis habe die Genehmigung zu Recht erteilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe eine
Naturschutzrechtliche Tötungsverbot nicht betroffen
Die Genehmigung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies stellte das Gericht nach umfassender Prüfung etwaiger Verletzungen artenschutzrechtlicher Bestimmungen fest. Das naturschutzrechtliche Tötungsverbot sei nicht betroffen. Es greife nur ein, wenn mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart zu rechnen sei.
Genehmigung sieht aus forstbehördlicher Sicht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen und ausreichende Sicherheitsleistungen vor
Ausgehend hiervon sei zunächst der Rotmilan nicht rechtserheblich gefährdet. Zwar liege ein Rotmilan-Horst mit einer Entfernung zur Anlage von 1.460 m bis 1.480 m innerhalb der sogenannten Tabuzone von 1.500 m. Diese minimale Unterschreitung führe hier aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko, weil die WEA in einem Waldstück errichtet werden sollten, welches für den Rotmilan als Offenlandjäger eher uninteressant sei. Die weiterhin bestehenden Gefahren für Fledermäuse und Kraniche habe der Beklagte durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen. Schließlich fehlten zureichende Hinweise für das Vorkommen von Haselhühnern im Bereich der Anlagen. Ungeachtet der artenschutzrechtlichen Bedenken liege auch kein Eingriff in die Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück vor. Ferner sehe die Genehmigung alle aus forstbehördlicher Sicht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und eine ausreichende Sicherheitsleistung für einen späteren Rückbau der WEA vor. Auch werde die Verteidigungsanlage Idar-Oberstein Link 16 durch den Bau der Anlagen nicht gestört. Dies gehe aus einer Mitteilung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung hervor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28908
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