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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019
- 19 Ca 3743/18 -
In Köln gilt Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch als "Karnevalszeit"
Arbeitnehmer aus der Gastronomie haben berechtigtes Interesse an besonderer Erwähnung der Arbeit in der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf hat, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten als Servicekraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden und wollte unter anderem bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte tatsächlich jedenfalls 2017 am Freitag und Samstag nach
Kellnerin hat Anspruch auf Vermerk hinsichtlich geleisteter Arbeit "in der Karnevalszeit" im Arbeitszeugnis
Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat. Dabei sei die "Karnevalszeit" kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der "Karnevalstage", die sich gegebenenfalls nur auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2019
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online (pm)
- "Karnevalsfrei": BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitzeit am Karnevalsdienstag
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.10.2004
[Aktenzeichen: 1 ABR 31/ 03]) - Krankmeldung: Geschlossene Arztpraxis an Rosenmontag kein Grund für Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017
[Aktenzeichen: S 11 KR 128/17 ER])
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Dokument-Nr. 27106
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