Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016
- 17 U 185/15 -
Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages
Kündigung des Bausparvertrags vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme nicht zulässig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das bereits im Jahr 1991 einen
OLG: Bausparkasse steht kein gesetzliches Kündigungsrecht zu
Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der
Bausparkasse kann Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen
Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen. Die
OLG Karlsruhe schließt sich Entscheidung des OLG Stuttgart an
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart angeschlossen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 -). Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen.
§ 489 BGB
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
[...]
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
§ 5 ABB
(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).
[...] (3) Ist der Bausparer …mit mehr als 12 Regelsparbeiträgen rückständig …, so kann die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- Kündigung des Bausparvertrags durch Bausparkasse zulässig
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.09.2016
[Aktenzeichen: 3 U 207/15; 3 U 230/15; 3 U 37/16; 3 U 38/16; 3 U 86/16; 3 U 136/16; 3 U 154/16 und 3 U 166/16]) - Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis gerechtfertigt
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.06.2016
[Aktenzeichen: 31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 378/15])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23407
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23407
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.