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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2016
- 18 K 367/15 -
Keine umfassende Befreiung von LKW-Dokumentationspflichten für Deutsche Post AG
Ausnahmevorschriften sind in Bereichen starken Wettbewerbs eng auszulegen
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage der Deutschen Post AG gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Mit der Klage wollte die Deutschen Post AG die Feststellung erwirken, dass sie nicht verpflichtet ist, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu dokumentieren, wenn sie mit ihren Fahrzeugen Sendungen im Rahmen des Universaldienstes zustellt und den Fahrzeugen zugleich Sendungen außerhalb des Universaldienstes beigeladen sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens - die
Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung gelten allein für Fahrzeuge der Universaldienstleister
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung allein für Fahrzeuge der Universaldienstleister gelte, die zum Zweck der Zustellung von Universaldienstleistungen eingesetzt würden. Eine Privilegierung für die Zustellung anderer Sendungen sei weder in der deutschen noch in der europäischen Verordnung vorgesehen. Das Ziel der europäischen Verordnung, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Verkehrssicherheit zu verbessern, könne nur dann erreicht werden, wenn in einem Bereich, der durch starken Wettbewerb gekennzeichnet sei, die Ausnahmevorschriften eng ausgelegt würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 22172
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