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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 05.05.2015
- T-423/12, T-183/13 und T-184/13 -
Wort- und Bildzeichen SKYPE darf wegen Verwechslungsgefahr mit SKY nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen schließt friedliche Koexistenz aus
Das Gericht der Europäischen Union hat bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht und das Wort- und Bildzeichen SKYPE daher nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann.
In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als
SKY legt Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr mit eigener Marke ein
In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass
HABM bejaht Verwechslungsgefahr und gibt Widerspruch statt
Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u. a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades
Auch EuG bejaht Verwechslungsgefahr
Mit seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY
Bildzeichen des Wortes SKYPE erhöht Verwechslungsgefahr
Der Umstand, dass der Wortbestandteil "skype" im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil "skype" das Element "sky" erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken "im Himmel" befinden und daher leicht mit dem Wort "sky" in Verbindung gebracht werden können.
Verwechslungsgefahr kann nicht durch friedliche Koexistenz der einander gegenüberstehenden Zeichen verringert werden
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen "skype" sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort "skype", selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt. Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
- Verwechslung ausgeschlossen – Calvin Klein verliert Markenrechtstreit
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.05.2009
[Aktenzeichen: T-185/07]) - EuGH: Verwechslung ausgeschlossen – Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit Wortbestandteilen „F1 Live“ zulässig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.02.2011
[Aktenzeichen: T-10/09])
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Dokument-Nr. 20997
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