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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2015
- S 1 U 4100/14 -
Keine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei fehlendem ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Tod
Zusammenhang von Todesursache und versicherter Tätigkeit muss nachgewiesen werden können
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Hinterbliebenen jedenfalls dann kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, wenn kein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod des Versicherten vorliegt.
Der verstorbene Versicherte befand sich vom 03. bis zum 09.12.2012 auf einer Geschäftsreise in Kolumbien. Dort suchte er wegen eines grippalen Infekts den Betriebsarzt der besuchten Firmenvertretung auf, der ihm verschiedene Medikamente verschrieb. Auf dem Rückflug wurde der Kläger nicht ansprechbar, mit Schaum vor dem Mund und Nasenbluten auf dem Flugzeugboden sitzend gefunden. An Bord durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen wie auch weitere medizinische Hilfemaßnahmen in London, wohin das Flugzeug notfallmäßig umgeleitet wurde, konnten den
Sachlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Todesursache nicht nachweisbar
Die beklagte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Unfall eines Arbeitnehmers im Ausland steht nicht immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: B 2 U 14/12 R]) - Verletzung durch Verfolgung eines Taschendiebs steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2013
[Aktenzeichen: S 163 U 279/10])
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Dokument-Nr. 20867
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