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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.02.2014
- 5 K 2545/13 E -
Aufwendungen für den Freikauf von der türkischen Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig
Finanzgericht Münster verneint Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten
Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht in der Türkei stellen weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier auch berufstätig ist, unterliegt als
Für Freikauf von der Wehrpflicht standen private Gründe im Vordergrund
Das Finanzgericht Münster behandelte - wie zuvor das Finanzamt - die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als
Keine Außergewöhnlichen Belastungen - Aufwendungen sind nicht zwangsläufig entstanden
Die Kosten stellten ferner keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 18081
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