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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2010
5 K 1505/09 -

FG Rheinland-Pfalz: Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Angehörige nur bei vollständigen Angaben steuerlich berücksichtigungsfähig

Voraussetzungen für steuerliche Berücksichtigung muss nachgewiesen werden

Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige können nur bei umfassend und vollständig geleisteten Angaben bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 angegeben, dass sie für die in der Türkei lebende Mutter der Klägerin im Jahr 2007 8.000,- Euro an Unterhalt gezahlt hätten. Beigefügt war eine zweisprachige Erklärung, in der durch Ankreuzen erklärt wurde, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge und das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden und dass neben den Antragstellern keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Person beitragen würden. Der Beklagte war der Ansicht, dass die geltend gemachten Zahlungen bzw. die Bedürftigkeit der unterstützten Person nicht ausreichend nachgewiesen worden seien und lehnte eine entsprechende Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen im Einkommensteuerbescheid 2007 ab.

Darauf hin erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz und legten eine zusätzliche Bescheinigung vor.

Umfassende Angaben der Beteiligten unerlässlich

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Aufwendungen bis zu 7.680,- Euro (2007) berücksichtigt werden könnten. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung, d.h. die Bedürftigkeit und die Zahlungen, seien jedoch nachzuweisen. Bei Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger seien die Beteiligten im besonderen Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen, umfassende Angaben seien unerlässlich.

Eingereichte Unterlagen waren unzureichend

Im Streitfall hätten die Kläger schon die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung sei in wesentlichen Teilen unausgefüllt, es fehlten Angaben über den „Beginn der Unterstützung”, die „jährlichen Einkünfte vor der Unterstützung” und über „eigenes Vermögen”; zudem fehle die Unterschrift der Mutter zur Bestätigung der übrigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Auch die zusätzlich vorgelegte Bescheinigung reiche nicht aus, ein „Steuerbescheid, Rentenbescheid”, eine Bescheinigung der zuständigen „Arbeits- oder Sozialbehörde” fehle nach wie vor. Soweit auf Seite 1 der Unterhaltsbescheinigung ein Dienstsiegel einer türkischen Behörde mit einer Unterschrift vorhanden sei, würden damit aber ausdrücklich nur die gemachten „Persönlichen Angaben” bestätigt. Auf die Angaben über die „wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person” beziehe sich die Bestätigung der ausländischen Behörde ausdrücklich nicht.

Kläger haben Nachweis für berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen nicht erbracht

Außerdem seien auch die erforderlichen Zahlungsnachweise nicht erbracht worden. Angaben, wie die Zahlungen erbracht worden sein sollten, würden fehlen. Die vorgelegte Bescheinigung enthalte – jedenfalls in deutscher Sprache – keine konkreten Angaben, da zu der im Formular aufgeführten Frage: ”Wie und durch wen sind die Zahlungen erfolgt? (Bitte erläutern)” nur eingetragen worden sei: „bar”. Das sei nicht ausreichend. Demnach hätten die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis für berücksichtigungsfähige Unterhaltszahlungen nicht erbracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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