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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 23.10.2012
- Au 7 K 12.1020 -
Auswahlverfahren für Marktstände beim Augsburger Christkindlesmarkt rechtmäßig
Stadt kommt bei Auswahlsystem weiter Gestaltungsspielraum zu
Die Auswahlkriterien für die Bewertung der Bewerbungen sowie das Auswahlverfahren des Stadtrates für die Marktstände auf dem Augsburger Christkindlesmarkt sind rechtmäßig. Dies entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.
Der Augsburger Christkindlesmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Augsburg, die über die
Kläger erreichte keinen Platz unter den ersten 10 Bewerbern
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Gewerbetreibender mit Sitz in Augsburg und bewirbt sich seit Jahren erfolglos um die
Kläger fühlt sich im Auswahlverfahren benachteiligt
Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg begehrte der Kläger die Verpflichtung der Stadt, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtsüber seine
Auswahlsystem der Stadt an sich nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Stadt habe wegen des Bewerberüberhangs eine Auswahlentscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung des Gleichheitssatzes treffen müssen. Das Auswahlsystem der Stadt sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Stadt komme hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Kriterium "bekannt und bewährt" dürfe bei der Auswahl berücksichtigt werden. Da es aber sachbezogene Gesichtspunkte wie Gesamtbild und Warensortiment nicht überwiege, komme es nicht zu einem faktischen Ausschluss von Neubewerbern.
Auswahlverfahren für das Jahr 2012 nicht fehlerfrei
Die konkret für das Jahr 2012 getroffene Auswahlentscheidung sei allerdings fehlerhaft gewesen. Eine ausgewählte Bewerberin hätte nicht bei der für den Kläger zutreffenden Untergruppe, sondern bei einer anderen Warengruppe bewertet werden müssen. Auch sei die Vergabe von zwei Prozentpunkten für "Umweltfreundlichkeit" beim Kläger, der hierzu Angaben gemacht habe, nicht nachvollziehbar, da Bewerber, die sich hierzu überhaupt nicht geäußert hätten, drei Prozentpunkte erhalten hätten.
Kläger erlangt auch bei Korrektur der Fehler zu seinen Gunsten keinen Vorteil
Selbst wenn aber diese Fehler zu Gunsten des Klägers korrigiert würden, seien immer noch 20 Mitbewerber für 10 Plätze vor ihm einzuordnen, so dass der Kläger auch dann nicht zum Zuge kommen könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14599
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