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Hessisches Finanzgericht, Urteil
- 12 K 2569/10 -
Aufwendungen einer Orchestermusikerin für so genannte Dispokinese stellen Krankheitskosten dar
Kosten für Dispokinese sind keine unbeschränkt berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG
Entstehen einer Orchestermusikerin, die unter akuten Einschränkungen im Hals-Nacken-Schulterbereich leidet, Aufwendungen für eine so genannte Dispokinese, handelt es sich hierbei um Krankheitskosten und damit um eine steuerlich nur beschränkt abziehbare außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht um unbeschränkt berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Orchestermusikerin, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen von ca. 1.000 Euro für so genannte Dispokinese geltend. Die Aufwendungen seien entstanden, weil sie aufgrund akuter Einschränkungen in der Schulter ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin nicht habe nachgehen können. Zur Behandlung dieser Erkrankung sei Krankengymnastik verordnet worden. Zudem habe sie Aufwendungen für eine Dispokinese-Fortbildung getätigt. Bei Dispokinese handele es sich um eine von Musikern für
Positive Auswirkungen der Dispokinese machen Aufwendungen nicht zu Werbungskosten
Das Hessische Finanzgericht sah hingegen in den Aufwendungen für die Dispokinese lediglich beschränkt abziehbare
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online
- Aufwendungen für Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben nicht als Werbungskosten steuermindernd abziehbar
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: 5 K 2514/10]) - BFH: Leistung eines Musikers ist umsatzsteuerfrei
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2010
[Aktenzeichen: V R 28/08])
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Dokument-Nr. 14409
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