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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012
- 5 AZR 676/11 -
Arbeitszeitkonto – Kürzung von Zeitguthaben nur mit entsprechender betrieblicher Vereinbarung zulässig
Arbeitgeber darf Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonto nicht ohne weiteres mit Minusstunden verrechnen
Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die
Arbeitgeber streicht Zeitguthaben nach Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags
Am 1. April 2008 trat ein neuer
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
BAG erklärt Verrechnung von Minusstunden für unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück. Weder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011
[Aktenzeichen: 5 Sa 2328/10]
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Dokument-Nr. 13225
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