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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011
- 1 ABR 2/10 -
Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer während eines Arbeitskampfes bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats
Mitbestimmung des Betriebsrats würde Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigen
Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dessen Mitbestimmungsrecht entfällt bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall betreibt die Arbeitgeberin einen Lebensmittelgroßhandel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und später nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichteten Arbeitskampfs im Logistikzentrum versetzte sie dorthin arbeitswillige Arbeitnehmer
Arbeitgeber muss Betriebsrat rechtzeitig die zur Streikabwehr eingesetzten Arbeitnehmer mitteilen
Ihrem Antrag auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.07.2009
[Aktenzeichen: 7 TaBV 116/08]
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Dokument-Nr. 12749
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