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Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2006
- 12 C 215/06 -
Sportstudio: Vorzeitige Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit muss mit aussagekräftigem Attest erfolgen
Zur Zumutbarkeit hinsichtlich der Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Vertragsende
Wer einen Fitnessvertrag wegen Krankheit vorzeitig kündigen möchte, muss konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen für die Kündigung machen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im Oktober 2004 eine Mitgliedschaft in einem
Kündigung wegen Krankheit
Am 2. November 2005 kündigte die Frau ihre Mitgliedschaft in dem
Vorgelegtes Attest reicht für Kündigung nicht aus
Das Amtgericht Lichtenberg gab dem Betreiber Recht. Das Vertragsverhältnis habe bis zum Ablauf der regulären Mitgliedzeit von 18 Monaten bis einschließlich April 2006 fortbestanden. Das vorgelegte Attest sei völlig unzureichend. Erforderlich seien konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen, die der Fortführung der Mitgliedschaft entgegenstünden. Diese Gründe seien hier nicht ersichtlich.
Fortführung des Vertrages nicht unzumutbar
Ferner würden auch keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Frau die Fortführung des Vertragsverhältnisses aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands im Sinne von § 314 BGB unzumutbar sei.
Sauna, Solarium und Schwimmbad können noch genutzt werden
Selbst wenn es der Frau nicht mehr möglich sein sollte, in dem Studio zu trainieren, dann habe sie jedoch die weiteren Einrichtungen wie z.B. Saunen, Solarien und das Schwimmbecken nutzen können. Im Hinblick auf diese Einrichtungen sei eine weitere Fortführung des Vertrages auch nicht sinnlos gewesen. Ein Festhalten am Vertrag sei daher für die Frau nicht unzumutbar gewesen.
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§§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB (rao)
Das bei einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit vorgelegte ärztliche Attest muss konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen enthalten, aus denen der Betreiber ersehen kann, warum dem Mitglied eine Fortführung der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Lichtenberg (vt/pt)
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