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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 04.02.2010
- 53 C 4617/09 -
Reisepreisminderung bei fehlendem Meerblick, fehlendem A-la-carte-Restaurant und defekten Geräten im Fitnessraum
Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel stellt keinen Reisemangel dar
Wenn der versprochene Meerblick fehlt und die Geräte im Fitnessraum kaputt sind, kann der Reisepreis um 7 bzw. 5 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber eine14-tägige All-Inklusiv-Reise nach Ibiza für ein
Ersatzhotel ohne Meerblickzimmer, ohne A-la-carte-Restaurant und mit defektem Fitnessraum
In diesem
Amtgericht bestätigt Reisemängel
Das Amtsgericht Duisburg urteilte, dass die Urlauber für die genannten Mängel den Reisepreis mindern durften. Für die Minderung sei das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden habe, führte das Gericht aus. Dabei sei der Wert sämtlicher, von dem Reiseveranstalter erbrachter Leistungen (Transport, Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltung, Sport und Fitness) in Betracht zu ziehen. Dagegen stelle die bloße Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten
Fehlender Meerblick berechtigt zur Minderung von 7 %
Insoweit erachtete das Gericht für den fehlenden
5 % Minderung wegen defekter Geräte im Fitnessraum
Einen weiteren Mangel der Reise stelle es dar, dass der
Fehlendes A-la-carte-Restaurant berechtigt allenfalls zu 1 % Reisepreisminderung
Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Fehlen eines A-la-carte-Restaurants um einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (vt/pt)
Jahrgang: 2010, Seite: 266 RRa 2010, 266
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Dokument-Nr. 11027
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