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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2011
- VIII ZR 346/09 -
BGH zum Schadensersatzanspruch wegen Sachmangels bei einem Autokauf über eine Internet-Restwertbörse
Verkäufer muss zunächst Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden
Ein Käufer, der gegenüber einem Verkäufer oder einem im Auftrag handelnden Dritten Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels an einem in einer Internet-Restwertbörse eingestellten Fahrzeugs geltend machen will, muss zunächst vergeblich einen Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 Euro wurde von dem Autohaus als
Käufer steht Schadensersatz erst nach vergeblich geltend gemachter Nacherfüllung zu
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der
Erläuterungen
* - § 439 BGB: Nacherfüllung
Der Käufer kann als
(…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Merseburg, Urteil vom 15.01.2009
[Aktenzeichen: 6 C 245/08 (VI)] - Landgericht Halle, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: 1 S 21/09]
- Ein Käufer muss vor der Eigenreparatur von Mängeln dem Verkäufer stets eine Frist für die Nacherfüllung setzen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005
[Aktenzeichen: VIII ZR 100/04]) - BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf und Vertragsrücktritt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 310/08])
Jahrgang: 2011, Seite: 238 MMR 2011, 238
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Dokument-Nr. 10858
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