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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2010
- VIII R 10/09/ VIII R 14/09 -
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
Wer Einkünfte als berufsmäßiger Betreuer und Verfahrenspfleger erzielt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften nicht mehr der Gewerbesteuer. Die Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.06.2010 geändert.
Das Finanzamt hatte in den entschiedenen Fällen die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus
Bundesfinanzhof: Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
Es handele sich nicht um Einkünfte aus
An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Bundesfinanzhof / ra-online
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Dokument-Nr. 10088
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