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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018
- S 11 AS 3439/16 -
Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Fahrten zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung
Leistungen sind vorrangig Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Bezieher von SGB II-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich einer Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrte die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung. Sie begründete die Forderung damit, dass die Kosten bisher nicht von der
Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt
Die
Gewährung eines Mehrbedarfs scheidet mangels Vorliegens einer atypischen Bedarfslage aus
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide laut Gericht aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als - nicht unbedingt notwendig - ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren.
Zumutbare Mittel zur Geltendmachung der Kosten bei der Krankenkasse nicht ausgeschöpft
Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 25777
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