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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2020
L 3 AS 3212/18 -

ALG-II: Fahrtkosten zwecks täglicher Methadon-Substitutions­behandlung stellt Mehrbedarf dar

Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

Die Fahrtkosten für eine tägliche Methadon-Substitutions­behandlung stellen für einen ALG-II-Empfänger ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II dar. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht keine Leistungspflicht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine ALG-II-Empfängerin im Jahr 2018 Klage gegen das Jobcenter auf Anerkennung eines Mehrbedarfs. Hintergrund dessen waren Fahrtkosten, die durch ihre tägliche Methadon-Substitutionsbehandlung entstanden. Das Jobcenter lehnte eine Leistung ab und verwies auf die gesetzliche Krankenversicherung. Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Jobcenters.

Anspruch auf Mehrbedarf aufgrund Fahrtkosten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Jobcenters zurück. Der Klägerin stehe gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe der Kosten für eine Monatsfahrtkarte im öffentlichen Personennahverkehr zu. Die der Klägerin wegen der Methadon-Substitutionsbehandlung täglich entstehenden Fahrtkosten gehen in dieser Häufigkeit weit über den normalen Regelbedarf hinaus. Dem "normalen" ALG-II-Empfänger entstehen nicht täglich Fahrtkosten wegen einer ärztlichen Behandlung.

Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

Der Mehrbedarf sei nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht durch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu decken. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung komme von vorneherein nicht für allgemeine Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten medizinischen Behandlung entstehen, auf. Bei der Methadon-Substitutionsbehandlung handle es sich um eine solche ambulante medizinische Behandlung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2020
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2018
    [Aktenzeichen: S 5 AS 1047/18]
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Dokument-Nr.: 28715 Dokument-Nr. 28715

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