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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2014
S 31 AL 573/12 -

Verspätete Arbeit­suchend­meldung: Sperrzeit für Bezug von Arbeitslosengeld beginnt mit dem Tag der verspäteten Meldung

SG Dortmund zur Beginn einer Sperrzeit bei einer verspäteten Arbeitssuchmeldung

Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeits­losen­geld­an­spruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall ging eine arbeitslose Frau aus Bochum zunächst davon aus, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werde. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.

SG bejaht Sperrzeit, verneint jedoch ruhen des Arbeitslosengeldes

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht bestätigt zwar den Eintritt der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.

Wortlaut des Sozialgesetzbuchs darf nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 19138 Dokument-Nr. 19138

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