wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.01.2017
S 3 KR 555/15 -

Krankenhaus hat bei fehlender Patienten­einwilligung zur stationären Behandlung keinen Anspruch auf Vergütung

Eingabe von Patientendaten in Computersystem des Krankenhauses kann nicht als Beginn einer stationären Behandlung gewertet werden

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass ein Krankenhaus dann keine Vergütung verlangen kann, wenn der Versicherte die Aufnahme gegen den ärztlichen Rat verweigert hat.

Im zugrunde liegenden Fall rieten die Krankenhausärzte im Rahmen einer Notfallbehandlung einer Versicherten der Beklagten zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Die Versicherte lehnte dies ab und verließ nach entsprechender schriftlicher Aufklärung das Krankenhaus. Das Krankenhaus forderte für stationäre Leistungen von der Krankenkasse eine Vergütung in Höhe von ca. 630 Euro. Dies wies die beklagte Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass eine stationäre Behandlung nicht stattgefunden habe. Hiergegen klagte das Krankenhaus ohne Erfolg.

SG verneint Anspruch auf Vergütung durch Krankenkasse

Das Sozialgericht Detmold folgte der Einschätzung der beklagten Krankenkasse. Allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung annehmen, kann - so das Gericht - nicht auch dann zu einer Vergütung durch die Krankenkasse führen, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und seine Einwilligung zu einer stationären Behandlung nicht erteilt. Nach Vernehmung der Versicherten im Verhandlungstermin konnte nicht festgestellt werden, dass die Patientin in das Krankenhausversorgungssystem eingegliedert worden ist und damit eine Aufnahme zur stationären Behandlung bereits erfolgt war. Vielmehr hatte die Versicherte nach Abschluss der Untersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung die ihr vorgeschlagene stationäre Behandlung abgelehnt. Ein Bett auf der Station für Frauenheilkunde, wo die stationäre Behandlung hätte durchgeführt werden sollen, war ihr noch nicht zugeteilt worden. Der Umstand, dass die Daten der Versicherten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden waren, kann nicht als Beginn der stationären Behandlung angesehen werden. Hierfür ist das Einverständnis des Versicherten notwendig. Sofern Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen werden, kann von diesem Einverständnis regelmäßig ausgegangen werden. Dies war bei der Versicherten aber gerade nicht der Fall. Auch der zeitliche Ablauf sprach gegen eine bereits begonnene stationäre Behandlung. Die Notfallbehandlung in der Ambulanz erfolgte nämlich um 15.20 Uhr. Bereits um 16.00 Uhr hatte die Versicherte die Erklärung unterzeichnet, dass sie keine stationäre Behandlung wünscht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2017
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23950 Dokument-Nr. 23950

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23950

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?