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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2011
- 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG -
Bettensteuer: "Kultur- und Tourismusförderabgabe" in Rheinland-Pfalz rechtmäßig
Abgaben führen zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der Hotelbetreiber oder einer Verletzung der Berufsfreiheit
Die von den Städten Bingen und Trier erhobene so genannte Kultur- und Tourismusförderabgabe, die diese von Beherbergungsbetrieben für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste erhebt, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Städte Bingen und Trier erheben aufgrund gemeindlicher Satzungen seit 1. Januar 2011 von Beherbergungsbetrieben eine „Kulturförderabgabe“ bzw. eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste. In Bingen beträgt der Steuersatz pro Übernachtung und Gast je nach der Höhe des Übernachtungspreises zwischen einem und drei Euro, wobei allerdings höchstens vier zusammenhängende Übernachtungen der Besteuerung unterfallen. Der Steuersatz in Trier beträgt pro Übernachtung und Gast einen Euro. Dort werden höchstens sieben zusammenhängende Übernachtungen besteuert. Die Antragstellerinnen, die jeweils ein
Kultur- und Tourismusförderabgabe ist als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren
Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit knüpfe sie an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgehe. Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe.
Auch beruflich veranlasste Aufenthalte dürfen besteuert werden
Das gelte nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb. Diese seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten.
Abgabe steht in keinem Widerspruch zu gerade ermäßigtem Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
Des Weiteren unterscheide sich die Kultur- und Tourismusförderabgabe hinsichtlich des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes und der Erhebungstechnik deutlich von der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer und sei ihr deshalb nicht gleichartig. Im Übrigen verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei habe er sich wegen des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwands für die Kultur- und Tourismusförderabgabe entscheiden dürfen. Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf 7 % ermäßigt habe. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen. Schließlich führe die Kultur- und Tourismusförderabgabe, welche auf die Übernachtungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11751
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