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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2020
- 8 A 1161/18 -
Nachbarklage erfolglos: Muezzin darf zum Gebet rufen
Negative Religionsfreiheit von Anwohnern nicht verletzt
Das OVG Münster hat entschieden, dass die Türkisch Islamische Gemeinde (Ditib) in der Stadt Oer-Erkenschwick freitags durch den Muezzin mittels eines Lautsprechers zum Gebet rufen zu darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger wohnen in einer Entfernung von knapp 900 m zur Moschee. Sie wenden sich gegen die der muslimischen Gemeinde durch die Stadt Oer-Erkenschwick am 25. Januar 2017 erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, freitags zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr für maximal 15 Minuten den islamischen Gebetsruf über einen
OVG: Muezzinruf stellt keine rechtlich erhebliche Belästigung dar
Die Berufung der Stadt Oer-Erkenschwick beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung des OVG seien die Kläger durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Muezzinruf stelle im vorliegenden Einzelfall keine rechtlich erhebliche
Begrenzte Lautstärke und Zeitdauer des Lautsprecherbetriebs zumutbar
Der Ruf stelle bei objektiver Würdigung auch nicht deswegen eine unzumutbare
Keine Verletzung der negative Religionsfreiheit
Die von den Klägern angeführte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29234
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