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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2023
19 B 864/23 -

Melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von Pflicht zur Adressangabe gegenüber Gericht

Unzulässigkeit eines Eilantrags bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers

Ein Eilantrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angibt. Eine melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von der Pflicht zur Adressangabe gegenüber dem Gericht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2023 einen Eilantrag verworfen, weil der Antragsteller trotz Aufforderung nicht seine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Der Antragsteller legte dagegen Beschwerde ein. Er führte an, dass im Melderegister zu seinem Gunsten eine Auskunftssperre eingetragen sei und ein Bekanntwerden seiner Anschrift eine Gefahr für Leib und Leben nach sich ziehen könne.

Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller müsse seine ladungsfähige Anschrift angeben. Dabei handele es sich um die Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinne des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Die Pflicht zur Adressangabe bestehe auch, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Unbeachtlichkeit der melderechtlichen Auskunftssperre

Zwar könne eine Ausnahme von der Pflicht zur Adressangabe bestehen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa wenn der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die Auskunftssperre rechtfertige kein ausnahmsweises Absehen von der Angabe der melderechtlich geschützten Anschrift gegenüber dem Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 06.07.2023
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Dokument-Nr.: 33577 Dokument-Nr. 33577

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