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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2023
- 19 B 864/23 -
Melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von Pflicht zur Adressangabe gegenüber Gericht
Unzulässigkeit eines Eilantrags bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers
Ein Eilantrag ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angibt. Eine melderechtliche Auskunftssperre entbindet nicht von der Pflicht zur Adressangabe gegenüber dem Gericht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2023 einen Eilantrag verworfen, weil der Antragsteller trotz Aufforderung nicht seine
Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller müsse seine
Unbeachtlichkeit der melderechtlichen Auskunftssperre
Zwar könne eine Ausnahme von der Pflicht zur Adressangabe bestehen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, etwa wenn der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 06.07.2023
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Dokument-Nr. 33577
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