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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2020
- 12 B 1351/19 -
Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen fehlender Kooperationsbereitschaft und Transparenz rechtmäßig
Fehlende Kooperationsbereitschaft und Transparenz gegenüber den Erziehungsberechtigten rechtfertigt Aufhebung der Pflegeerlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das eine Erlaubnis zur Kindertagespflege aufzuheben ist, wenn die Tagespflegeperson es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Transparenz gegenüber den Erziehungsberechtigten fehlen lässt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Bonn hatte die der Antragstellerin erteilte
Verstoß gegen Kooperations- und Transparenzpflicht rechtfertigt Aufhebung der Pflegeerlaubnis
Zur Begründung hat der das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Erlaubnis zur
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
- Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege bei Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2020
[Aktenzeichen: OVG 6 S 34/20]) - Mangelnde Kooperationsbereitschaft mit Jugendamt rechtfertigt allein kein Widerruf der Erlaubnis zur Kindestagespflege
(Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 01.02.2021
[Aktenzeichen: 2 B 379/20])
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Dokument-Nr. 28433
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