wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 14. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.08.2023
14 ME 61/23 -

Kindersicherheit von elektronischen Einweg-Zigaretten erfordert keinen Schutz gegen Inhalieren

Erfordernis des Schutzes vor Hautkontakt und Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit

Kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG meint bei elektronischen Einweg-Zigaretten keinen Schutz vor dem Inhalieren, sondern vor dem Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit und dem Hautkontakt. Entsprechende Produkte müssen also über keine Schutzvorrichtungen verfügen, um Kinder vor dem Inhalieren zu schützen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 wurde einem in Niedersachsen ansässigen Händler von elektronischen Einweg-Zigaretten mit sofortiger Wirkung untersagt, diese in den Verkehr zu bringen. Begründet wurde dies damit, dass die Produkte nicht kindersicher im Sinne von § 14 Abs. 3 TabakerzG seien, da sie über keine Schutzvorrichtungen verfügten, um das Inhalieren durch Kinder zu verhindern. Der Händler beantragte Eilrechtsschutz

Verwaltungsgericht lehnte Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte den Eilantrag ab. Es hielt die elektronischen Einweg-Zigaretten ebenfalls für nicht kindersicher. Der Begriff "kindersicher" beziehe sich nach seiner Auffassung nicht nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit, sondern auch auf die Verwendung durch Inhalieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Händlers.

Oberverwaltungsgericht bejaht Kindersicherheit der E-Zigaretten

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten des Händlers. Die Annahme, eine E-Zigarette sei nur kindersicher im Sinne von § 14 TabakerzG, wenn durch die bauliche Beschaffenheit in Form von kindergesicherten Verschlüssen und Öffnungsmechanismen sichergestellt sei, dass das in den E-Zigaretten enthaltene giftige Nikotin und andere Schadstoffe von Kindern nicht inhaliert werden könne, sei unzutreffend.

Kein Erfordernis von Schutzvorrichtungen gegen Inhalieren

Es sei zu beachten, so das Oberverwaltungsgericht, dass nicht jede denkbare Gefahr für Kinder im Zusammenhang mit der Existenz von Einweg-E-Zigaretten durch den Einsatz bestimmter Schutzvorrichtungen begegnet werden könne. So sei etwa auch der Konsum normaler Zigaretten gesundheitsschädlich. Gleichwohl werden kindergesicherte Verschlüsse für Zigarettenschachteln zur Verhinderung des Konsums durch Kinder nicht ernsthaft diskutiert.

Schutz vor Hautkontakt und Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beziehe sich der Begriff "kindersicher" nur auf Risiken durch Hautkontakt oder Verschlucken der nikotinhaltigen Flüssigkeit.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 28.04.2023
    [Aktenzeichen: 4 A 97/23]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: E-Zigarette/E-Liquids | Inhalieren | Kindersicherheit

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33425 Dokument-Nr. 33425

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33425

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?