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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.04.2001
1 U 125/00 -

"Wenn der Steuerfahnder 3 x klingelt" - Unzulässige Überschrift einer Werbeanzeige eines Anwaltes

Die Überschrift "Wenn der Steuerfahnder 3 x klingelt ..." ist bei einer Werbeanzeige eines Anwalts unzulässig. Dies hat das OLG Oldenburg entschieden. Wie es ausführt, ist es Anwälten zwar erlaubt, objektiv und in sachlicher Weise über ihr Dienstleistungsangebot zu informieren.

Auch nach dem heutigen Berufsrecht sei es Rechtsanwälten aber untersagt, sich in rein reklamehafter Weise anzupreisen. Diese Grenze sei hier überschritten. Die Überschrift bediene sich eines Spielfilmtitels ("Wenn der Postmann dreimal klingelt"), der wegen seines spektakulären Inhaltes einen hohen Bekanntheitsgrad, aber keinerlei Bezug zur beworbenen anwaltlichen Tätigkeit habe. Das OLG gab deshalb der Klage eines konkurrierenden Anwalts teilweise statt und verurteilte den Anwalt, Werbung mit dieser Überschrift zu unterlassen.

Im übrigen wies das Gericht die Klage des Konkurrenten ab. Dieser hatte sich auch gegen den restlichen Text der Werbung gewendet, nämlich einen redaktionellen Beitrag, den der Anwalt selbst verfasst und auch als Autor gezeichnet hatte, und der auf einer Anzeigensonderseite erschienen war. Der Anwalt warnte in dem Text vor den Gefahren der Steuerhinterziehung und schloss mit der Gesamtschau: "Durch die Verzahnung von Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Strafprozessrecht ist das Steuerstrafrecht ein Rechtsgebiet, das Spezialkenntnisse für eine effektive Verteidigung erfordert. Der Steuersünder ist hiermit bei weitem überfordert und sollte sich frühzeitig beraten lassen." Unter dem redaktionellen Beitrag war eine Kanzleianzeige des Autors abgedruckt, in der dieser mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Steuerstrafrecht" aufgeführt war.

Wie das OLG ausführt, war der Text des redaktionellen Beitrags sachlich richtig und enthielt keine unzulässige Anpreisung des Verfassers selbst. Der Beitrag war damit als solcher nicht zu beanstanden. Daran ändere sich auch durch die darunter stehende Anzeige nichts. Es sei anerkannt, dass die wahrheitsgemäße Angabe von anwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkten zulässig sei. Die Hervorhebung des beklagten Autors, die dadurch entstehe, dass die übrigen Rechtsanwälte auf der Sonderseite keinen entsprechenden Schwerpunkt genannt hatten, sei eine notwendige Folge der Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten.

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der Leitsatz

1. Es stellt keine unerlaubte Werbung eines Rechtsanwaltes dar, wenn er auf der als "Anzeige" bezeichneten Sonderseite einer tageszeitung unter einer Anzeige für seine Bürogemeinschaft und der Abbildung seines Fotos einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht (hier: zum Verhalten ggü. Steuerfahndern), der sich in den Grenzen zulässiger Informationswerbung hält.

2. Die fettgedruckte Überschrift "wenn der Steuerfahnder 3 x klingelt" stellt sich als unsachliches, reisserisches reklamehaftes Anpreisen dar und ist somit wegen Verstoßes gegen BRAO § 43 b unzulässig.

3. Erteilt der Rechtsanwalt in dem redaktionellen Beitrag im Anschluss an die Darstellung der mit der Arbeit der Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen auftretenden Probleme den allgemeinen Rat, frühzeitig einen Berater aufzusuchen, der über Spezialkenntnisse verfügt, ist nicht zu beanstanden, wenn er in der darüber stehenden Werbeanzeige für seine Kanzlei auf seine Tätigkeitsschwerpunkte hinweist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 06.08.2001

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Dokument-Nr.: 1700 Dokument-Nr. 1700

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