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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2013
- 3 StE 1/13-2 -
Ex-NATO-Mitarbeiter wegen landesverräterischer Ausspähung geheimer NATO-Daten zu Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt
Mitarbeiter verschafft sich Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Daten zur Weitergabe an fremden Geheimdienst
Der 2. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Staatsschutzverfahren gegen den NATO-Mitarbeiter Manfred K. wegen vollendeter und versuchter landesverräterischer Ausspähung (§ 96 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Das Gericht folgt damit im Wesentlichen dem Antrag der Bundesanwaltschaft, die eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten gefordert hatte. Nach Abschluss der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Angeklagte sich als NATO-Zivilangestellter des NATO-Hauptquartiers Ramstein in einem Fall geheimhaltungsbedürftige Daten seines Arbeitgebers zur Weitergabe an einen fremden Geheimdienst verschafft und dies in einem weiteren Fall erfolglos versucht hat.
Der verheiratete Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, geboren und zuletzt wohnhaft im Donnersbergkreis (Pfalz). Seit 1979 bis zu seiner Pensionierung am 31.7.2012 war er Zivilangestellter der NATO, zuletzt im NATO-Hauptquartier Ramstein. Der studierte Wirtschaftsinformatiker war hier insbesondere mit der Beschaffung von Computern und Softwareprogrammen befasst.
Hintergrund
Im Hauptquartier werden zur Datenverarbeitung zwei Netzwerke genutzt, ein geschlossenes und in besonderem Umfang gesichertes System ohne Verbindung zum Internet für ausgewählte NATO-Bedienstete (NATO SECRET) sowie ein offenes, mit dem Internet verbundenes Netzwerk für alle Bediensteten. Eine elektronische Verbindung zwischen den Systemen existiert nicht. Daten aus dem gesicherten System können nur nach interner Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch besonderes Personal ("Service-Desk") übertragen werden. Der Angeklagte verfügte über eine Zugangsberechtigung zum geschlossenen System.
Angeklagter lässt Dateien aus dem SECRET-Netz in das offene Netzwerk übertragen und sichert Daten auf USB-Stick
Nach den Feststellungen des Senats ließ er im März 2012 durch das Service-Desk - das die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Dateien verkannte - insgesamt elf Dateien aus dem NATO SECRET-Netz in das offene Netzwerk übertragen. Hierbei handelt es sich um für einen kleinen Kreis von Technikern und Administratoren bestimmte Dateien mit den Konfigurations- und Zugangsdaten für die Server wichtiger militärischer Informations- und Kommunikationssysteme. Der Angeklagte wusste, dass die Dateien geheimhaltungsbedürftig waren, obwohl sie keine entsprechende Einstufung aufwiesen. Die Weitergabe der Dateien würde es einem potentiellen Gegner der NATO ermöglichen, sich Zugang zum geheimen NS-Netzwerk der NATO zu verschaffen und die zentralen Informations- und Kommunikationssysteme zu stören oder in seinem Sinne zu beeinflussen. Der Angeklagte verschickte die Dateien in der Folge über seinen privaten E-Mail-Account und speicherte sie u.a. auf USB-Sticks, die er in seinem Haus versteckte.
Vorgehensweise als Beweis für angebliche Sicherheitsmängel für Gericht nicht plausibel
Dies tat er nach Überzeugung des Senats, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Geheimdienst eines nicht mit der NATO verbündeten Staates zu verkaufen. Anhaltspunkte für die Umsetzung dieses Vorhabens haben sich im Verlauf des Verfahrens aber nicht ergeben. Der Einlassung des Angeklagten, er habe mit seinen Handlungen lediglich auf Sicherheitsmängel hinweisen wollen, ist der Senat nicht gefolgt.
Weiterer Versuch zur Übertragung von Daten fehlgeschlagen
Ein weiterer Versuch des Angeklagten im Juni 2012, eine Datei mit aktualisierten Informationen aus dem NATO SECRET-Netz übertragen zu lassen, scheiterte. In diesem Fall verweigerte die Mitarbeiterin des Service-Desk den Transfer und informierte die NATO-Sicherheitsbehörden.
Hoher Grad der Gefährdung der NATO für Höhe des Strafmaßes entscheidend
Für die Höhe des Strafmaßes ist aus Sicht des Senats der hohe Grad der Gefährdung von besonderer Bedeutung, der mit einer beabsichtigten Weitergabe der Daten für die Funktionsfähigkeit des NATO-Bündnisses und die Sicherheit der Mitgliedstaaten verbunden gewesen wäre. Die Taten des Angeklagten hatten eine zwischenzeitlich abgeschlossene, aufwändige Neukonfiguration der betroffenen NATO-Server zur Folge.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 17211
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