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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2016
- 9 U 115/15 -
Radfahrer muss beim Überholen eines anderen Radfahrers mit Schwankungen in der Fahrlinie rechnen
Seitenabstand beim Überholen von 32 cm in der Regel zu gering
Ein Radfahrer muss beim Überholen eines anderen Radfahrers mit Schwankungen in der Fahrlinie rechnen. Daher ist ein Seitenabstand von 32 cm in der Regel zu gering. Dies gilt insbesondere bei einem Sand-Schotter-Radweg. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2014 auf einem etwa zwei Meter breiten Sand-Schotter-Radweg zu einem
Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt
Das Landgericht Konstanz gab der Schmerzensgeldklage dem Grunde nach statt. Der Beklagte habe beim
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
32 cm Seitenabstand beim Überholen unzureichend
Zwar gebe es keine feste Regel, so das Oberlandesgericht, welcher seitlicher Abstand beim
Geringerer Seitenabstand bei vorheriger Verständigung
Ein geringerer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 30.04.2015
[Aktenzeichen: B 3 O 140/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 278 NJW-RR 2017, 278
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Dokument-Nr. 26859
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