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Oberlandesgericht Hamm, Hinweisverfügung vom 03.08.2017
- 4 U 50/17 -
Pflichtangaben: Gewerbliche eBay-Angebote müssen klickbaren Link zur OS-Plattform enthalten
Bloße Wiedergabe der Internetadresse ohne funktionierenden Link nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer einstweiligen Verfügungssache darauf hingewiesen, dass gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) - enthalten müssen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfügungsklägerin aus Mönchengladbach und die Verfügungsbeklagte aus Münster bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über
Antrag auf Unterlassung des gerügten Wettbewerbsverstoßes erfolgreich
Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes verlangt. Ihr Begehren war erfolgreich. Das Landgericht Bochum erließ die beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese mit Urteil vom 9. März 2017. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nahm die Verfügungsbeklagte nach dem vom Oberlandesgericht Hamm erlassenen Hinweisbeschluss zurück, so dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum Bestand hat.
"Link" setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch entsprechende Funktionalität voraus
Die einstweilige Verfügung sei zu Recht erlassen worden, so das Oberlandesgerichts Hamm. Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stelle keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.
Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erfordern weites Verständnis des Begriffs "Website"
Die Verpflichtung zur Einstellung des
Erläuterung:
Die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten enthält in Art. 14 (Information für Verbraucher) Absatz 1 folgende Regelung:
In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
Das genannte Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16) enthält unter Rz. 10 u.a. folgende Ausführungen:
Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs "Website" dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen. Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bochum, Urteil vom 09.03.2017
[Aktenzeichen: 14 O 20/17]
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Dokument-Nr. 24724
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