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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016
- 4 RBs 91/16 -
Bußgeld bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt
Überschreiten der innerorts geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung um 40 % ist als vorsätzliches Handeln zu werten
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass dann von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten hat. Eine darauf folgende Verhängung eines Bußgeldes ist nicht zu beanstanden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Im August 2015 befuhr er mit seinem Pkw Daimler Benz in Höxter innerorts die B 64 (Entlastungsstraße). Die
Amtsgericht geht von vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung aus
Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht Höxter mit einem
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % rechtfertigt Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes
Die vom Betroffenen gegen seine Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet. Der Betroffene sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden, entschied das Gericht. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 % begründet allein keine Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28.10.2013
[Aktenzeichen: 322 SsRs 280/13]) - Geschwindigkeitsüberschreitung: Auch bei Geringverdienern dürfen Bußgelder bei wiederholten Verstößen gegen StVO erhöht werden
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010
[Aktenzeichen: 2 SsBs 20/10])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 22713
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